Übersicht:
§ 1 Pachtobjekt
§ 2 Betrieb des Pachtobjekts
§ 3 Pachtzins
§ 4 Pachtzeit
§ 5 öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
§ 6 Versicherungen
§ 7 Nutzung des Pachtobjekts
§ 8 Kündigung aus wichtigem Grund
§ 9 Verfahren bei Streitigkeiten
§ 10 Schlussbestimmungen
Der Pächter mietet beim Verpächter/Veranstalter einen Stellplatz im Rahmen des in Angebot/Rechnung genannten Datums auf der ebenda genannten Fläche an.
Der Pächter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Der Verpächter/Veranstalter weist dem Pächter einen Stellplatz auf dem Gesamtgelände zu, der seinen Platz- und sonstigen Anforderungen, gemäß der in der Anmeldung gemachten Angaben entspricht. Der Pächter versichert, dass die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben zutreffend sind.
Der zugewiesene Stellplatz wird dem Pächter bei Anreise mitgeteilt, wenn dieser nicht, unter Darlegung der Erforderlichkeit dafür, eine vorherige Mitteilung verlangen kann.
Der Verpächter stellt dem Pächter neben dem Stellplatz einen Stromanschluss und, soweit erforderlich, einen Wasseranschluss zur Verfügung und übernimmt die Müllentsorgung, mit Ausnahme von nicht allgemeinen Müll (z.B. Öl, Batterien, Metall, Säure u. ä.) in vom Verpächter am Veranstaltungsort aufgestellten Containern.
Der Pächter verpflichtet sich die Pacht nach nachfolgenden Maßgaben auszuüben:
Der Pachtzins beträgt einen gem. Angebot/Rechnung vereinbarten Tagessatz zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der gesamte Betrag ist unverzüglich nach Vertragsschluss unbar auf das Konto des Verpächters
IBAN: DE95720500000251221396
Kontoinhaber: Streetfood Augsburg GbR
zu entrichten, spätestens jedoch muss der Betrag zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn auf dem angegebenen Konto des Verpächters eingegangen sein. Soweit der Vertragsschluss weniger als zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn liegt, ist die Zahlung unverzüglich zu leisten. Der Verpächter ist in diesem Fall berechtigt, ausnahmsweise nach seinem Wunsch, auch eine Barzahlung bei Anreise zu verlangen. Der Pächter hat kein Recht auf bare Bezahlung, soweit dies nicht der Verpächter verlangt. Der Pachtzins wird nicht zurückerstattet, wenn der Pächter den Stellplatz, gleich aus welchen Gründen, nicht nutzen kann, soweit nicht der Grund dafür vom Verpächter zu vertreten ist, aber nur soweit diesem grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten ist.
Die Pachtzeit ist über den in Angebot und Rechnung individuell genannten Zeitraum vereinbart.
Der Pächter hat auf eigene Kosten alle behördlichen erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen zu beantragen. Er versichert, dass keinerlei Umstände vorliegen, die zur Versagung oder dem späterem Entzug der Erlaubnisse und Genehmigung führen können. Er verpflichtet sich hiermit, das Gewerbe nur bei Vorliegen vorbenannter Genehmigung und Erlaubnisse auszuüben. Sämtliche notwendigen Unterlagen sind auf Verlangen des Verpächters diesem vorzulegen.
Sollten erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen aus persönlichen, den Pächter betreffenden Gründen entzogen werden, so ist der Verpächter berechtigt, fristlos zu kündigen und den Ausfall zu verlangen, bis ein neuer zumutbarer Pächter zur Verfügung steht.
Die Vertragsschließenden haben das Recht zur fristlosen Kündigung auch, wenn infolge behördlicher Verfügungen oder elementarer Ereignisse die Stellplätze zu Wirtschaftszwecken nicht oder nicht mehr benutzt werden können oder aus anderen Gründen eine Nutzung der Stellplätze an sich nicht mehr möglich ist. Die Haftung der Verpächter auf Schadenersatz wird für diese Fälle der fristlosen Kündigung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Der Pächter ist gehalten, notwendige Versicherungen zur Absicherung der mit dem Gewerbebetrieb einhergehenden Risiken abzusichern.
Der Verpächter schließt eine Veranstaltungshaftpflicht ab, welche die eigenen Risiken der Pächter aber nicht mit einschließt.
Der Pächter darf das Pachtobjekt nur für folgendes Gewerbe nutzen:
Der Pächter darf folgende Produkte nicht anbieten:
Im Einzelfall, wenn Kollisionen zwischen den Gewerben der verschiedenen Pächter bestehen, ist der Verpächter berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen rechtlichen Interessen, weitere Einschränkungen vorzunehmen, soweit das für den geordneten Betrieb der Veranstaltung oder zur Einhaltung sonstiger rechtlicher, insbesondere auch vertraglicher Verpflichtungen seitens des Verpächters notwendig ist.
Die Vertragspartner sind berechtigt, das Vertragsverhältnis jeweils aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Verpächter werden
insbesondere angesehen:
Als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Pächter werden insbesondere angesehen:
Bei fristloser Kündigung oder ähnlicher außerordentlicher Pachtbeendigung durch den Verpächter haftet der Pächter für Pachtzinsausfall, und zwar solange, bis ein neuer zumutbarer Pächter den Stellplatz angemietet hat.
Die Parteien versuchen, auch im Hinblick der kurzen Dauer der Pachtzeit, bei Streitigkeiten eine einvernehmliche Lösung, ggf. unter Einschaltung einer geeigneten dritten Person als Vermittler, kurzfristig herbeizuführen.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Augsburg.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist
Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Soweit Nebenabreden getroffen werden sind diese nur wirksam, wenn diese schriftlich dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Stand: 15.12.2018