AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Street Food Augsburg GbR

 

Übersicht:

§ 1 Pachtobjekt
§ 2 Betrieb des Pachtobjekts
§ 3 Pachtzins
§ 4 Pachtzeit
§ 5 öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
§ 6 Versicherungen
§ 7 Nutzung des Pachtobjekts
§ 8 Kündigung aus wichtigem Grund
§ 9 Verfahren bei Streitigkeiten
§ 10 Schlussbestimmungen

 

§ 1 Pachtobjekt

 

Der Pächter mietet beim Verpächter/Veranstalter einen Stellplatz im Rahmen des in Angebot/Rechnung genannten Datums auf der ebenda genannten Fläche an.

Der Pächter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Der Verpächter/Veranstalter weist dem Pächter einen Stellplatz auf dem Gesamtgelände zu, der seinen Platz- und sonstigen Anforderungen, gemäß der in der Anmeldung gemachten Angaben entspricht. Der Pächter versichert, dass die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben zutreffend sind.

Der zugewiesene Stellplatz wird dem Pächter bei Anreise mitgeteilt, wenn dieser nicht, unter Darlegung der Erforderlichkeit dafür, eine vorherige Mitteilung verlangen kann.

Der Verpächter stellt dem Pächter neben dem Stellplatz einen Stromanschluss und, soweit erforderlich, einen Wasseranschluss zur Verfügung und übernimmt die Müllentsorgung, mit Ausnahme von nicht allgemeinen Müll (z.B. Öl, Batterien, Metall, Säure u. ä.) in vom Verpächter am Veranstaltungsort aufgestellten Containern.

 

§ 2 Betrieb des Pachtobjekts

 

Der Pächter verpflichtet sich die Pacht nach nachfolgenden Maßgaben auszuüben:

  • Der Gewerbebetrieb muss sauber, unter genauer Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und sonst in jeder Hinsicht einwandfrei geführt werden. Streitigkeiten, Glücksspiele sowie Handlungen und Personen, die den Ruf der Veranstaltung gefährden oder eine ordnungsgemäße Wirtschaftsförderung beeinträchtigen, sind vom Verpächter nicht zu dulden.
  • Der Pächter ist gehalten die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes, des Gesundheitsamtes und sonstiger Behörden genau zu beachten.
  • Der Pächter ist verpflichtet, sein Gewerbe nur auf dem ausgewiesenen Stellplatz auszuüben. Das gilt insbesondere auch für Werbemaßnahmen oder sonstige Werbemittel.
  • Der Pächter hat selbst dafür zu sorgen, dass direkt vor seinem Gewerbebetrieb Müllbehälter für anfallenden Müll der Besucher aufgestellt werden. Die Müllbehältnisse müssen gut zugänglich sein und eine ausreichend große Öffnung haben. Gefüllte Müllbeutel müssen regelmäßig vom Pächter durch neue ersetzt werden. Der Transport des Abfalls zu den Sammelcontainern hat im verschlossenen Abfallbehälter zu erfolgen (Gefahr von auslaufenden Flüssigkeiten).
  • Der Pächter ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den vereinbarten Produkten zu belegen und diesen (allenfalls mit Personal) besetzt zu halten. Dabei muss die Verkaufsmenge so kalkuliert werden, dass das Angebot bis zum Ende der Veranstaltung angeboten werden kann.
  • Der Pächter ist verpflichtet den ihm zugewiesenen Stellplatz während der Dauer der Benutzung in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, insbesondere zu reinigen. Beschädigungen am Stellplatz der Pächter sind dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen.
  • Der Pächter darf sein Gewerbe nur innerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung ausüben.
  • Der Pächter darf den gepachteten Stellplatz nur selbst nutzen, eine Unterverpachtung ist ausgeschlossen.
  • Der Pächter muss das Gewerbe selbst oder durch ausreichend qualifizierte Dritte ausführen.
  • Der Pächter muss das Pachtobjekt zum Ablauf der jeweiligen Abbauzeit geräumt und gereinigt zurückgewähren.
  • Der Pächter entsorgt den durch den Gewerbebetrieb angefallenen Müll sowie Lebensmittelreste entweder selbst oder in den dafür vorgesehenen Containern und beachtet dabei, soweit vorhanden, die Mülltrennungsvorschriften. Nicht allgemeiner Müll (z. B. Öl, Batterien, Metall, Säure u. ä) sind nach den einschlägigen Vorschriften vom Pächter selbst zu entsorgen.
  • Der Betreiber verpflichtet sich zur Annahme von maximal 20 sogenannter „Schlemmerpässe“. Diese werden vom Veranstalter in begrenzter Zahl zu Werbezwecken u.a. von Kooperationspartnern verlost. Besucher mit einem Schlemmerpass bekommen einmalig 2 Euro Rabatt pro Betreiberstand. Die Kosten trägt der Betreiber.

 

§ 3 Pachtzins

 

Der Pachtzins beträgt einen gem. Angebot/Rechnung vereinbarten Tagessatz zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der gesamte Betrag ist unverzüglich nach Vertragsschluss unbar auf das Konto des Verpächters
IBAN: DE95720500000251221396
Kontoinhaber: Streetfood Augsburg GbR
zu entrichten, spätestens jedoch muss der Betrag zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn auf dem angegebenen Konto des Verpächters eingegangen sein. Soweit der Vertragsschluss weniger als zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn liegt, ist die Zahlung unverzüglich zu leisten. Der Verpächter ist in diesem Fall berechtigt, ausnahmsweise nach seinem Wunsch, auch eine Barzahlung bei Anreise zu verlangen. Der Pächter hat kein Recht auf bare Bezahlung, soweit dies nicht der Verpächter verlangt. Der Pachtzins wird nicht zurückerstattet, wenn der Pächter den Stellplatz, gleich aus welchen Gründen, nicht nutzen kann, soweit nicht der Grund dafür vom Verpächter zu vertreten ist, aber nur soweit diesem grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten ist.

 

§ 4 Pachtzeit

 

Die Pachtzeit ist über den in Angebot und Rechnung individuell genannten Zeitraum vereinbart.

 

§ 5 öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

 

Der Pächter hat auf eigene Kosten alle behördlichen erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen zu beantragen. Er versichert, dass keinerlei Umstände vorliegen, die zur Versagung oder dem späterem Entzug der Erlaubnisse und Genehmigung führen können. Er verpflichtet sich hiermit, das Gewerbe nur bei Vorliegen vorbenannter Genehmigung und Erlaubnisse auszuüben. Sämtliche notwendigen Unterlagen sind auf Verlangen des Verpächters diesem vorzulegen.

Sollten erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen aus persönlichen, den Pächter betreffenden Gründen entzogen werden, so ist der Verpächter berechtigt, fristlos zu kündigen und den Ausfall zu verlangen, bis ein neuer zumutbarer Pächter zur Verfügung steht.

Die Vertragsschließenden haben das Recht zur fristlosen Kündigung auch, wenn infolge behördlicher Verfügungen oder elementarer Ereignisse die Stellplätze zu Wirtschaftszwecken nicht oder nicht mehr benutzt werden können oder aus anderen Gründen eine Nutzung der Stellplätze an sich nicht mehr möglich ist. Die Haftung der Verpächter auf Schadenersatz wird für diese Fälle der fristlosen Kündigung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 6 Versicherungen

 

Der Pächter ist gehalten, notwendige Versicherungen zur Absicherung der mit dem Gewerbebetrieb einhergehenden Risiken abzusichern.

Der Verpächter schließt eine Veranstaltungshaftpflicht ab, welche die eigenen Risiken der Pächter aber nicht mit einschließt.

 

§ 7 Nutzung des Pachtobjekts

 

Der Pächter darf das Pachtobjekt nur für folgendes Gewerbe nutzen:

  • angemeldete Produkte
 


Der Pächter darf folgende Produkte nicht anbieten:

  • Getränke
  • alles weitere mit Exklusivrecht

Im Einzelfall, wenn Kollisionen zwischen den Gewerben der verschiedenen Pächter bestehen, ist der Verpächter berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen rechtlichen Interessen, weitere Einschränkungen vorzunehmen, soweit das für den geordneten Betrieb der Veranstaltung oder zur Einhaltung sonstiger rechtlicher, insbesondere auch vertraglicher Verpflichtungen seitens des Verpächters notwendig ist.
 


 

§ 8 Kündigung aus wichtigem Grund

 

Die Vertragspartner sind berechtigt, das Vertragsverhältnis jeweils aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

Als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Verpächter werden

insbesondere angesehen:

  • Wenn der Pächter den Pachtzins nicht rechtzeitig nach Maßgabe von § 3 dieser Vereinbarung beglichen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  • Wenn dem Pächter die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen nicht erteilt oder nachträglich entzogen werden oder wenn ihm sonst die zum Weiterbetrieb des Gewerbes erforderliche behördliche Genehmigung versagt oder entzogen wird.
  • Wenn die Betriebsart geändert wird, oder wenn der Stellplatz zu anderen Zwecken, als wie unter § 7 definiert, verwendet wird.
  • Wenn über das Vermögen des Pächters oder eines der Pächter das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich oder Zahlungseinstellung bei einem der Pächter erfolgt.
  • Wenn der Pächter gegen das Verbot der Objekt-Unterverpachtung oder der Führung des Gewerbes durch Dritte verstößt.

Als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Pächter werden insbesondere angesehen:

  • Wenn der Verpächter das Pachtobjekt trotz schriftlicher Abmahnung nicht in einen zu dem vertragsgemäßen Zweck geeigneten Zustand versetzt.

Bei fristloser Kündigung oder ähnlicher außerordentlicher Pachtbeendigung durch den Verpächter haftet der Pächter für Pachtzinsausfall, und zwar solange, bis ein neuer zumutbarer Pächter den Stellplatz angemietet hat.

 

§ 9 Verfahren bei Streitigkeiten

 

Die Parteien versuchen, auch im Hinblick der kurzen Dauer der Pachtzeit, bei Streitigkeiten eine einvernehmliche Lösung, ggf. unter Einschaltung einer geeigneten dritten Person als Vermittler, kurzfristig herbeizuführen.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Augsburg.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist

Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Soweit Nebenabreden getroffen werden sind diese nur wirksam, wenn diese schriftlich dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

 

Stand: 15.12.2018